AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Hofgut Mauer | Humus & Bioenergie GmbH & Co. KG
Gültig ab 1. Oktober 2004

1. Allgemeines

(1) Die Geschäftsbeziehung zwischen Kunden, Vertragspartnern und Auftraggebern der Hofgut Mauer Humus & Bioenergie GmbH ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Die Kunden, Vertragspartner und Auftraggeber können sich darauf verlassen, dass das Unternehmen seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausführt.

(2) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Abweichende und zusätzliche Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(3) Weichen die Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern voneinander ab, so gelten nur die vorliegenden Bestimmungen.

2. Abgabe und Lieferung von Produkten

(1) Für die richtige Auswahl des Materials ist der Käufer verantwortlich. Maße und Gewichtsangaben sowie die Materialzusammensetzung und Qualitäten unterliegen den bei Naturprodukten üblichen Schwankungen.

(2) Nach dem Volumen bestellte oder verladene Mengen sind immer als ca. Angaben zu betrachten. Abweichungen von bis zu 10 Volumenprozent von der bestellten Menge sind vom Kunden zu akzeptieren.

(3) Sämtliche Materialien die als lose geschüttete Volumenpreise (Srm) ausgezeichnet sind, werden als solche auf dem Lieferschein vermerkt. Reklamationen zur Menge müssen vor der Unterschrift auf dem Lieferschein geklärt werden. Wird bei der Verladung durch den Radlader oder den Käufer das Volumen verdichtet, kann das tatsächliche Volumen vom ermittelten Volumen deutlich abweichen und berechtigt nicht zur Reklamation.

(4) Nach dem Volumen abgerechnete Produkte werden nach dem ermittelten Volumen ab Werk abgerechnet. Je nach Material, Beförderungsstrecke und Feuchtigkeitsgrad kann das Transportgut bis auf 80 % des ursprünglichen Volumens zusammensacken. Dieser Umstand berechtigt nicht zu Reklamationen.

(5) Lieferungen erfolgen soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, frei verladen ab Hofgut Mauer.

(6) Bei „Lieferung frei Kunde“ muss gewährleistet sein, dass die An- und Abfuhr mit dem bestellten LKW ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladung erfolgen kann. Das Abladen von Paletten erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, durch unser Personal frei Grundstücksgrenze. Bei lose angeliefertem Material muss vom Kunden eine Abkippstelle zugewiesen werden. Abgekippt wird im Beisein vom Kunden auf dessen Verantwortung. Vereinbarte Liefertermine die vom Kunden nicht eingehalten werden, berechtigen zur Abrechnung der entstanden Kosten. Bei Nichteinhaltung der Abladezeit oder einer Störung der Zu- und Abfahrt bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, die Standzeit zu berechnen.

(7) Erfüllungsort für Lieferungen „Ab Werk“ wie „Frei Kunde“ ist das Lieferwerk in KorntalMünchingen.

3. Qualität und Gewährleistung

(1) Der Verkäufer garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Qualitätsvorschriften. Sofern Gütezeichen, DIN-Zeichen oder ähnliche Qualitätsnormen eingehalten werden, sind die Waren
entsprechend ausgezeichnet.

(2) Mängelrügen sind spätestens fünf Werktage nach Entladen oder Empfang der Ware schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Sie können nur anerkannt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.

(3) Bei begründeten Mängelrügen steht dem Käufer nur das Recht auf Minderung zu. Ansprüche auf Wandlung oder Nachlieferung mängelfreier Ware sind ausgeschlossen. Fall keine Einigung über eventuelle Preisminderungen binnen angemessener Frist erfolgt, kann der Verkäufer nach seiner Wahl fehlerfreie Ware nachliefern oder Gutschrift erteilen, wobei sich der Gutschriftswert höchstens auf die vom Verkäufer gelieferte Ware beschränkt.

(4) Für die bestimmungs- und ordnungsgemäße Anwendung der Holzbrennstoffe ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Jegliche Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung der Holzbrennstoffe entstehen, wird ausgeschlossen.

4. Angebot, Auftrag und Bestellung

(1) An schriftliche Angebote hält sich das Unternehmen, sofern keine anderen Fristen vereinbart werden, 30 Kalendertage nach Angebotsdatum gebunden.

(2) Jeder Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Nicht vorgesehene Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Defekte an Transportmitteln, Beschaffungsschwierigkeiten, Stau oder ähnliches, auch bei Erfüllungsgehilfen berechtigt zum Verschieben der Verpflichtung des Unternehmens.

(3) Aufträge oder Bestellungen haben nach Möglichkeit schriftlich zu erfolgen. Telefonisch erteilte Aufträge an das Unternehmen gelten aber ebenso als verbindlich, wie schriftlich erteilte Aufträge. Die Gültigkeit dieser Vorschriften gilt bei telefonischen Aufträgen als vereinbart.

(4) Die Unterschrift des Kunden sowie seines beauftragten Dritten auf dem Lieferschein des Unternehmens gilt als rechtlich verbindlich und tritt an die Stelle eines schriftlichen Auftrages.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt dem Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung erwachsenen Forderungen vorbehalten.

(2) Die angelieferten Abfälle bleiben bis zur Feststellung der Annahmefähigkeit, der Einstufung in den aktuellen Stoffkatalog und bis zur Bezahlung der Rechnung, im Eigentum des Anlieferers.

6. Preise und Rechnungslegung

(1) Für die Rechnungslegung gilt die auf dem Lieferschein bestätigte Menge, das Gewicht oder das Volumen.

(2) Sämtliche Preislisten sind mit einem Ablaufdatum versehen. Nach Ablauf dieses Datums verlieren alle Angaben auf der Preisliste ihre Gültigkeit. Nur die dann aktuelle Preisliste ist gültig.

7. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung hat bei Lieferung oder Abholung in Bar zu erfolgen. Erfolgt die Abgabe gegen Lieferschein und auf Rechnung hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu
erfolgen.

(2) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer von allen weiteren Lieferungs- und Abnahmeverpflichtungen entbunden. Außerdem bleibt dem Verkäufer vorbehalten,
Verzugszinsen und Gebühren in Höhe der ihm selbst entstandenen Kosten zu berechnen.

(3) Unberechtigter Skontoabzug kann mit einem Zuschlag von bis zu 3% der Rechnungssumme berechnet werden.

(4) Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen, im Falle der Annahme erfolgt dies grundsätzlich unter Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen.

(5) Rechnungen gelten als sachlich und rechnerisch anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

(6) Für Lieferungen und Leistungen an Kleinkunden und Privatkunden gilt sofern nichts anderes vereinbart wurde Barzahlung bei Abholung und Lieferung als vereinbart.

(7) Erfüllungsort für Zahlungen ist Korntal-Münchingen

9. Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für Kaufleute ist ausnahmslos das für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Amtsgericht in Ludwigsburg.

10. Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung
nicht berührt.

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